Jugendordnung
Jugendordnung
der Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel-Niederzwehren e.V.
E-Mail: jugendausschuss@tsg1887kassel.de
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung der Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel-Niederzwehren e.V.
(nachfolgend TSG 1887 genannt) sind alle Kinder ab dem 7. Lebensjahr und Jugendliche bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendab-
teilung.
§ 2
Aufgaben
Die Jugend der TSG 1887 führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zu-
fließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Aufgaben der Jugendabteilung des Vereins sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitli-
chen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungs-
sportlichen Ausprägungen
b) kritische Auseinandersetzungen mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten
von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusam-
menhänge zu erkennen
c) Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Ge-
selligkeit
d) Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur
Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung
e) Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.
§ 3
Organe
Organe der Jugend des Vereins sind:
a) die Vereinsjugendversammlung und
b) der Vereinsjugendausschuss
§4
Vereinsjugendversammlung
a) die Jugendvollversammlung setzt sich aus allen Kindern ab dem 7. Lebensjahr und Ju-
gendlichen des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie den gewählten und
berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Ju-
gend der TSG 1887.
b) Aufgaben der Jugendversammlung sind:
Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Ju-
gendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter.
– Entgegennahme des Finanzberichtes des Jugendausschusses.
– Beratung über den Finanzbericht und Verabschiedung des Finanzplanes.
– Entlastung und Wahl des Jugendausschusses.
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.
c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird zwei
Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der
eingereichten Anträge in den Vereinsnachrichten einberufen.
Auf Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines
mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss ei-
ne außerordentliche Jugendversammlung innerhalb zwei Wochen mit einer Ladungsfrist
von sieben Tagen stattfinden.
d) Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der An-
wesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwendend ist. Voraussetzung
ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher
festgestellt ist.
e) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
f) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Jugendwart/in zu unter-
schreiben ist. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Vorstand zuzuleiten.
§ 5
Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
– dem Jugendwart und der Jugendwartin als gleichberechtigte Vorsitzende,
– dem/der Finanzwart/in
– der Beisitzer/in für bestimmte Aufgaben,
– dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin
(z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre).
b) Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendver-
sammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Ver-
einsjugendinteressen nach innen und außen.
c) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis
zur Neuwahl im Amt.
d) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der
Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
e) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er
entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen
der Beschlüsse der Jugendversammlung.
f) Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
g) Über die Beschlüsse des Jugendausschusses ist ein Protokoll zu führen, welches vom Ju-
gendwart/in zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Vorstand zuzuleiten.
§ 6
Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereins-
jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindes-
tens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 7
Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Kassel, den 10. Januar 1996