VEREINSSATZUNG
Vereinssatzung
Inhalte:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Aufgaben
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Vereinsrat
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Abteilungen des Vereins
§ 12 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Datenschutzklausel
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel-Niederzwehren e.V.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter Nr. 615 eingetragen.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Kassel.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen
e.V., im DOSB e.V. sowie dessen Fachverbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen
Veran-staltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie
die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes
(Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen) oder in Form der pauschalen
Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale) in
Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr. 26a ESTG geleistet werden.
Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften sowie
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Sportwettkämpfen, die Ausbildung von
Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und
dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren-, Leistungs- und Breitensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur
Förderung des Leistungs- und Breitensports.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung des Aufnahmean-trags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen
schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des
gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
– Erwachsene,
– Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
– Kinder (unter 14 Jahre),
– Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins
zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig
zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach
den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund
langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt
werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem
Verein.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als
drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale
Notlage nachgewiesen wird;
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
– wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn
hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder
vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder nach Abstimmung mit dem Vereinsrat, nachdem dem betroffenen
Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste
Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied
gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des
Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen
oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Bei Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären.
Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins,
die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der
nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für
die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen
Kontos zu sorgen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit
dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein
gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen
Sorge zu tragen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu
erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld
besteht nicht.
(8) Der Verein erhebt für Abteilungen, deren Aufwendungen nicht im Rahmen der
Mitgliedsbeiträge gedeckt werden können, neben diesen Mitgliedsbeiträgen auf Anregung
der Abteilung einen zweckgebundenen Abteilungsbeitrag und wenn erforderlich, eine
einmalige zweckgebundene nicht rückzahlbare Grundgebühr. Der Abteilungsbeitrag und
die Grundgebühr werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen erhoben und
dienen ausschließlich deren Belangen. Die Höhe des Abteilungsbeitrages und der
Grundgebühr wird auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung durch die Mitgliederversammlung
bestätigt.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht
ab dem 18. Lebensjahr.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1
der Sat-zung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder
personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,
insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur
Mitgliederver-sammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Übungs-stätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger
Ordnungen zu benüt-zen.
(6) Sie wählen den Gesamtvorstand und die jeweiligen Organe. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Vereinsrat
(2) Ausschüsse
Ehren- und Ältestenrat
Bau- und Vermögensausschuss
Jugendausschuss
Hauptsportwart/Team
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,
dem/der …1. Vorsitzende/n……….
dem/der …2. Vorsitzende/n
dem/der …1. Kassierer/in……..
dem/der …1. Schriftführer/in………
dem/der …Vertreter des Hauptsportwartteams
dem/der… 2. Kassierer/in
dem/der …2. Schriftführer/in
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
(1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende,
der/die 1. Kassierer/in und der/die 1. Schriftführer/in. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung
des Vereins nach der Vereinssatzung
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
– die Bestätigung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten
Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so sind
dessen Aufgaben bis zur Neuwahl durch ein anderes Vorstandsmitglied auszuüben.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in nicht öffentlichen Vorstandssitzungen, zu
denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein
Vertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und
ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben,
wenn eine Verletzung von Amtspflichten und der Tatbestand der Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung
rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des
Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw.
dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse
handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen
ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss
muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(9) Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem/den
Vorstand/ Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene
Vergütung gezahlt wird.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
§ 9 Vereinsrat
Dem Vereinsrat gehören an:
(1) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 dieser Satzung,
der Jugendwart,
das Hauptsportwartteam,
die Beisitzer,
die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen,
die Vorsitzenden der Ausschüsse.
(2) Für die Einberufung, die Sitzungsleitung und die Beschlussfassung gelten die
Bestimmungen, die gemäß § 8 dieser Satzung für den Vorstand verbindlich sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand
obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß
dieser Satzung;
– Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor
den Wahlen durchgeführt);
– Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
– Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres
stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die
Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien,
Tageszeitung und Vereinsnachrichten) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als
zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-
Anschrift gerichtet ist.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine
Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß
gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen
den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt
nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied
geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter
alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen
sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Stehen bei einer Wahl zwei
Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse
werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Blockwahl ist
möglich. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienenen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der
NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen);
– die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die
gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist
einzuberufen, wenn der Vor-stand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder
ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
§ 11 Abteilungen des Vereins
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes
rechtlich un-selbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen
Bereich tätig zu sein. Das Nähere kann die Abteilungsordnung regeln, die sich im Rahmen
des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts
anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(3) Die Abteilungen sind an die Vereinssatzung und die Beschlüsse des Vorstandes, des
Vereinsrates, der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Die einzelnen Abteilungen wählen ihre Verwaltungsorgane in zweijährigem Abstand jeweils
vor der Mitgliederversammlung.
(5) Die Auflösung einer Abteilung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes möglich.
(6) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder von Verwaltungsorganen des Vereins jederzeit
ihres Amtes zu entheben, wenn Amtspflichten verletzt, den Satzungen zuwidergehandelt
oder die Interessen des Vereins geschädigt werden. Gegen die Amtsenthebung kann
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung bei dem Ehrenausschuss eingelegt
werden.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
§ 12 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten
und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend
führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig.
Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer
Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/ oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein
Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im
Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist
und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 13 Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung im Jahreswechsel
2 Kassenprüfer jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Hiermit soll sichergestellt werden, dass in jedem Geschäftsjahr 2 verschiedene Prüfer tätig sind,
von denen jedoch einem immer die Vorgänge vom Vorjahr her bekannt sind.
Mitglieder vom Vorstand oder von sonstigen Organen des Vereins können nicht als
Kassenprüfer gewählt werden.
Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig.
Vor dem jeweiligen Kassen- und Rechnungsabschluss nehmen die Kassenprüfer eine
ordentliche Kassenprüfung vor und legen darüber in der Mitgliederversammlung neben der
mündlichen Berichterstattung einen schriftlichen Bericht vor, der Beanstandungen und
Empfehlungen, sowie ggf. den Entlastungsantrag enthalten soll.
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit innerhalb eines Geschäftsjahres die Kasse,
Kassenbücher und Belege einer Überprüfung zu unterziehen.
§ 14 Datenschutzklausel
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei
handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift,
Bankverbindung [falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen], Telefonnummern
(Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im
Verein.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
(2) Als Mitglied des Landessportbundes, des DOSB und der Fachverbände ist der Verein
verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Übermittelt werden an [Empfänger mit Adresse … Namen und Alter der Mitglieder, Namen
der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-
Adresse].
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie
sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene
Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,
Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei
sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige
Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf
Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus
sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder
Geburtsjahrgang.
(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über
Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten].
Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten
veröffentlicht:
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –
soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion
im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere
Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber
dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner
personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder,
sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere
Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung
sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Turn- und Sportgemeinde 1887 Kassel – Niederzwehren e.V.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser
Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss die
Unterschrift von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins tragen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (des Vereins), oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports in den Schulen des Stadtteils Kassel-
Niederzwehren zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 15.04.2016 in Kassel
Niederzwehren beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Walter Schubert Barbara König
Walter Schuberf
1.Vorsitzender 1. Schriftführerin